Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Sollte dies der Fall sein, muss die Steuererklärung bis zum 31.07 des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Für die Steuererklärung 2020 wäre der Stichtag also der 31.07.2021, ein Samstag. Aus diesem Grund verschiebt sich die Frist geringfügig auf den 02.08.2021.
Wer jedoch die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, hat deutlich mehr Zeit für die Abgabe einer Steuererklärung. Die Frist verlängert sich dann auf den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2019 wäre der Stichtag somit der 28.02.2021 gewesen. Durch die Corona-Krise sind Steuerberater mit deutlicher Mehrarbeit konfrontiert. Die Bundesregierung hat die Frist daher um 6 Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Steuererklärung ohne professionelle Hilfe angefertigt wird.
Alle Fristen in der Übersicht:
Selbst angefertigt | Mit Steuerberater / Lohnsteuerhilfeverein | |
2019 | 31.07.2020 | 28.02.2021 (+ 6 Monate wegen Corona-Krise daher einmalig 31.08.2021) |
2020 | 31.07.2021 (Samstag, daher einmalig 02.08.2021) | 28.02.2022 |
2021 | 31.07.2022 | 28.02.2023 |
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Zunächst ist zu prüfen, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Ist das nicht der Fall, so ist es möglich, eine Steuererklärung bis zu 4 Jahre rückwirkend abzugeben und es müssen keine Verspätungszuschläge oder Zinsen gefürchtet werden. Liegt ein besonderer Grund wie beispielsweise eine schwere Krankheit vor, ist eine schriftliche Fristverlängerung beim Finanzamt grundsätzlich möglich. Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn einer oder mehrere dieser Punkte zutreffen:
- Individueller Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte
- Zusammenveranlagung von Ehegatten mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 bzw. 4 mit Faktor
- Steuerklasse 6 bei Ehegatten
- Lohnersatzleistungen (mehr als 410 Euro im Jahr)
- Weitere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) von mehr als 410 Euro im Jahr
- Unversteuerte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Für Rentner: Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag
Wie sollte man eine Steuererklärung abgeben?
Das bekannte Elster Formular kann letztmalig für das Veranlagungsjahr 2019 genutzt werden. Auf der Seite Elster.de heißt es wörtlich: „Steuererklärungen für das Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in Elster Formular erstellt werden“. Wer keine unterstützende Steuersoftware nutzen möchte, kann weiterhin über „Mein Elster“ online Steuererklärungen abgeben. Die Hilfestellungen und Prüfung der Plausibilität kommen hier jedoch nicht gegen die etablierte Steuersoftware an. Grundsätzlich ist es nicht mehr notwendig, unterschriebene Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Die Übertragung kann elektronisch authentifiziert werden und die Erklärung ist somit ohne Unterschrift gültig.
Zu den beliebten Steuerprogrammen gehören
- Tax 2020 (Buhl) oder Quicksteuer 2020 (Haufe-Lexware)
- Wiso Steuer-Sparbuch 2020 (Buhl) oder Steuersparerklärung 2020 (Wolters Kluwer).
Kann man die Abgabefrist verlängern?
Das Finanzamt kann aus Kulanz eine Fristverlängerung gewähren. Der Antrag sollte ausreichend begründet sein und gleichzeitig eine neue verbindliche Frist enthalten. Triftige Gründe sind z.B. längere Krankheiten, Auslandsaufenthalte oder auch Umzüge sowie weitere persönliche Umstände. Die neue Frist sollte unbedingt eingehalten werden, um Verspätungszuschläge und Zinsen zu vermeiden.
Was passiert bei Nichteinhaltung einer Frist?
Die Finanzämter sind gesetzlich dazu verpflichtet, ab einer gewissen Verspätung rückwirkend Verspätungszuschläge zu berechnen. Nur wer die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf eines Steuerjahres abgibt, kann auf Kulanz und Ermessen seitens des Finanzamtes hoffen. Wer diesen Zeitraum überschreitet, muss mit 0,25 % der festgesetzten Steuer und mindestens 25 Euro rechnen – pro Monat. Zusätzlich kann das Finanzamt die Steuer schätzen und einen Bescheid zustellen. Zwar ist es hier möglich, durch Abgabe einer Steuererklärung Einspruch einzulegen. Wer die Frist jedoch versäumt kann die Steuerschätzung nicht mehr zu seinen Gunsten ändern.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes und Verspätungszinsen sind darüber hinaus weitere mögliche Maßnahmen.
Fristen für freiwillige Steuererklärungen
Einzelveranlagte Arbeitnehmer oder Ehegatten mit den Lohnsteuerklassen 4 und 4 sind ohne weitere Einkünfte bzw. andere Gründe nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wer jedoch eine Steuererstattung erwartet, kann bis zu 4 Jahre rückwirkend eine Erklärung abgeben. Für das Steuerjahr 2020 endet die Abgabefrist somit am 31.12.2024. Danach kann nicht mehr mit einer Steuererstattung gerechnet werden.
Zuviel gezahlte Steuern beim Finanzamt zu „parken“ kann sich sehr lohnen. 15 Monate nach Ablauf eines Veranlagungsjahres verzinst das Finanzamt eine Steuererstattung mit 0,5% pro Monat. Das sind pro Jahr stattliche 6% Zinsen und damit kann fast von einer attraktiven Geldanlage gesprochen werden. Gleiches gilt jedoch auch für Steuernachzahlungen, weshalb eine späte Abgabe der Steuererklärung sehr teuer werden kann.